Kein Verkauf an Privatpersonen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Warenlieferungen im E-Commerce der HKL BAUMASCHINEN GmbH (HKL)

Stand: 01.07.2022

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Für alle Lieferungen von HKL an den Käufer gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „ Bedingungen“).

2. Verkäufe im Rahmen des Online-Shops von HKL erfolgen ausschließlich an Unternehmer, nicht jedoch an Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die mit HKL ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit HKL in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).

3. Entgegenstehende oder von Geschäftsbedingungen von HKL abweichende Bedingungen des Käufers erkennt HKL nicht an, es sei denn, HKL hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen von HKL gelten auch dann, wenn HKL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

4. HKL ist nicht Vertragspartner von Kaufverträgen, die der Käufer über fremde Seiten abschließt, zu denen HKL den Zugang über einen Link vermittelt. Für diese Bestellungen gelten die Konditionen des jeweiligen Anbieters.


II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Online-Angebote von HKL sind lediglich Aufforderungen an den Käufer, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an HKL liegt erst im Anklicken des Buttons „ Bestellung absenden“, durch den der Käufer eine verbindliche Bestellung auslöst. Vor Abschicken der Bestellung kann der Käufer die Daten jederzeit einsehen und ändern. Das Angebot kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Käufer durch Klicken auf den Button „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HKL BAUMASCHINEN GmbH“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufgenommen hat.

2. HKL schickt daraufhin dem Käufer eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Käufers nochmals aufgeführt wird und die der Käufer ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Käufers bei HKL eingegangen ist und stellt noch keine Annahme des Angebots dar.

3. Die Bestellung von Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist HKL berechtigt, ein solches Angebot innerhalb von fünf (5) Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen oder abzulehnen. Ein Vertrag mit HKL kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (per Brief oder E-Mail) bzw. durch Lieferung der Ware zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung durch HKL bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von HKL. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

4. Vertragspartner bei allen Online-Kaufverträgen ist die HKL BAUMASCHINEN GmbH, Lademannbogen 130, 22339 Hamburg.


III. Lieferzeit, Lieferverzögerungen und Teilleistungen

1. Sofern nicht individuell vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb des Zeitraums, der bei unseren Artikeln im Online-Shop angegeben wurde. Wurden dort keine Angaben gemacht, erfolgt der Versand innerhalb des von HKL in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitraums. Sofern die Ware bei HKL auf Lager ist, wird diese schnellstmöglich nach Eingang der Bestellung ausgeliefert.

Die Angabe voraussichtlicher Liefertermine in unserem Online-Shop oder in der Auftragsbestätigung erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von HKL durch unsere Lieferanten, sofern HKL ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und HKL das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten hat. HKL informiert den Käufer unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt HKL dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung zeitnah nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten des Lieferanten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist noch nicht verfügbar, ist HKL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle eines Rücktritts wird HKL etwa bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.

2. Die Verpflichtung von HKL zur Einhaltung der Lieferzeit setzt außerdem voraus, dass alle technischen Fragen vom Käufer geklärt sind und der Käufer auch im Übrigen seine Vertragspflichten erfüllt (vgl. unten Ziffer IV. 3).

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand an den Käufer versandt worden ist bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist.

4. Störungen in der Produktion und/oder bei dem Transport der Waren, die auf den Auswirkungen des Corona-Virus oder anderen Ereignissen höherer Gewalt beruhen (zum Beispiel Krieg, Terrorakte, Epidemien, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Räumlichkeiten, behördliche Maßnahmen, Energie-, Material- oder Rohstoffmangel, Feuer- und Explosionsschäden, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Hoheitsakte (ob rechtmäßig oder unrechtmäßig), von HKL nicht zu vertreten sind und HKL die Erfüllung der Lieferverpflichtung vorübergehend unmöglich machen oder erheblich erschweren, entbinden HKL für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt und dem Ende der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. HKL ist nicht verpflichtet, Ersatzware bei Dritten zu beschaffen. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs zurückzutreten.

5. Setzt der Käufer HKL im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, ist HKL nach Ablauf der Nachfrist berechtigt, den Käufer aufzufordern, innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er weiterhin Lieferung bzw. Nachlieferung verlangt. Nach Ablauf der von HKL gesetzten Frist beschränken sich die Rechte des Käufers auf Rücktritt und Schadensersatz. Ein Lieferungs- bzw. Nachlieferungsanspruch besteht nicht mehr, sofern HKL den Käufer im Aufforderungsschreiben auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

6. HKL ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Teillieferung und deren (Teil-) Fakturierung berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist (vgl. untern Ziffer V. 1).


IV. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Preise, die von HKL innerhalb ihres Internet-Angebotes genannt werden, verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Diese Preise sind ausschließlich für Bestellungen im Rahmen des Online-Shops gültig.

2. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem vereinbarten Liefertermin der Ware mehr als vier Monate, ist HKL im Falle zwischenzeitlich gestiegener Aufwendungen (zum Beispiel bei der Beschaffung/Herstellung der Ware) berechtigt, den mit dem Käufer bei Vertragsschluss vereinbarten Preis zu erhöhen und (zusätzliche) Zahlung von dem Käufer zu verlangen. Verlangt HKL einen um mehr als 5,0% höheren Preis, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag mit HKL zurückzutreten. 

3. Bestellte Ware wird gegen Vorkasse, SOFORT Überweisung, Zahlung per Kreditkarte oder Paypal oder auf Rechnung geliefert. Die Möglichkeit zum Skontoabzug besteht nicht.

4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche des Käufers von HKL unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. Aufrechnung und Zurückbehaltung müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den Ansprüchen von HKL stehen.


V. Beförderung, Versand, Versand- und Portokosten

1. Sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, versendet HKL die Ware an den Käufer (Versendungskauf). Der Käufer erhält seine Bestellung nach Möglichkeit in einer einzigen Sendung. Dies gilt nicht, wenn die Bestellung Artikel enthält, die getrennt verpackt bzw. durch unterschiedliche Verkehrsträger befördert werden müssen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt lieferbar sind. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Portokosten übernimmt HKL.

2. HKL berechnet dem Käufer zusätzlich zum Kaufpreis je Bestellung und unabhängig vom Bestellwert die im Rahmen des gewöhnlichen Versandverfahrens anfallenden Porto- und Versandkosten. Die anfallenden Kosten sind im Online-Shop jederzeit und während des Bestellvorgangs einsehbar.

3. Eine Transportversicherung schließt HKL nur auf schriftliche Weisung des Käufers und nur auf dessen Kosten ab.

4. HKL liefert ausschließlich an Lieferadressen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlusts und der zufälligen Verschlechterung der Ware ab Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung von uns bestimmten Person trägt der Käufer, es sei denn, wir haben diese zu vertreten. Sofern der Käufer die Ware nach gesonderter Vereinbarung bei HKL abholt, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf ihn über. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.


VI. Zahlungsverzug, Annahmeverzug und Verzugsschaden

1. Kommt der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 5 Werktage in Verzug, oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist HKL unbeschadet anderer Rechte berechtigt,

  • sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem Käufer sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Käufers aus diesen Vereinbarungen betrifft; und
  • sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.

2. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist HKL weiter berechtigt, vom Käufer als Verzugsschaden Verzugszinsen von 9 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann HKL zudem einen Verzögerungsschadenersatz von mindestens EUR 40,00 (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangen. Für HKL bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt.

3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist HKL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten oder Unterhaltung) zu verlangen. Ebenso wird dann der Kaufpreis zur Zahlung fällig. HKL ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal pro angefangene Woche des Annahmeverzugs oder der vom Käufer zu vertretenden Lieferverzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises zu berechnen. Für HKL bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, Lagerkosten seien HKL überhaupt nicht entstanden oder seien wesentlich niedriger als die Pauschale.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. HKL behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und Werkvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung von HKL. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen von HKL gegen den Käufer um mehr als 20%, erklärt HKL auf schriftliches Verlangen des Käufers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von HKL in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.

2. Der Käufer ist verpflichtet, HKL jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln. Für Maschinen hat der Käufer auf seine Kosten eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen, die das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er HKL sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Die Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Käufer an HKL ab, die die Abtretung annimmt. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware hat der Käufer auf seine Kosten regelmäßig sowie auf begründetes Verlangen von HKL durchzuführen.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Käufer HKL unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

4. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Käufer nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Käufer dem Dritten gegenüber das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Käufer HKL alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung von HKL ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen und tritt ebenso seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an HKL ab. HKL nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen des Käufers gegen Dritte bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HKL, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. HKL verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann HKL verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner HKL bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. HKL ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Ziffern 2 bis 4, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.

6. Nach erklärtem Rücktritt ist HKL berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.


VIII. Sicherungsübereignung

HKL ist berechtigt, von dem Käufer zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen HKL-Forderung zu beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von HKL wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist.


IX. Sicherungsabtretung

1. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von HKL aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber an HKL ab. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Käufers unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf HKL über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. HKL nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Käufer HKL eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Käufers (Drittschuldner) übergeben.

2. HKL ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Käufer befriedigt ist. HKL ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von HKL die gesicherten Ansprüche von HKL um mehr als 20 % übersteigt.

3. HKL ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit HKL schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Käufers einzuziehen.

4. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist HKL erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Käufer Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers oder des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers nicht.


X. Mängelansprüche

1. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab deren Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige ausreichend, sofern diese bei HKL später zugeht. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware und der rechtzeitigen Anzeige solcher nach Absatz 1 gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsregelungen, soweit in dieser Ziffer X nichts Abweichendes geregelt ist.

3. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, kann HKL im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Zur Vornahme aller HKL nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Käufer HKL nach vorheriger Verständigung mit HKL die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist HKL von der Sachmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von HKL Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Käufer HKL unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Durch seitens des Käufers oder Dritte ohne vorherige Einwilligung von HKL unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von HKL für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

4. HKL trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Der Käufer hat die verkaufte Ware aber – auf eigene Kosten und Gefahr – HKL an einem mit HKL abgesprochenen Ort zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

5. HKL ist berechtigt, die Nacherfüllung gegenüber dem Käufer zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7. Die von HKL gelieferten Waren sind bereits frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang einer zwischen HKL und dem Käufer vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Also solche gilt nur die Produktbeschreibung des. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers für seine Produkte sind im Verhältnis zwischen HKL und dem Käufer keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB.

8. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist HKL lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

9. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung durch HKL. Dies gilt nicht für solche Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen, grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder solchen Pflichtverletzungen von HKL (einschließlich unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruhen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben.


XI. Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber HKL, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „ Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.

2. Der in Ziffer XII. 1 vorgenommene Ausschluss gilt nicht,

  • soweit ein Schaden des Käufers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HKL beruht;
  • für etwaige Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • für von HKL zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • Im Falle von arglistigem Verhalten von HKL sowie bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware; sowie
  • bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von HKL der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

XII. Verjährung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Die Regelungen zum Unternehmerregress (§§ 445 a, 445 b BGB n.F.) bleiben unberührt.

2. Die zeitliche Begrenzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Der Lauf der Gewährleistungsfrist wegen Mängeln der Teile, die von einer etwaigen Nacherfüllung nach Ziffer XI. 2 nicht betroffen sind, wird durch die Nacherfüllung nicht berührt.

XIII. Datenschutz, Bonitätsprüfung

1. HKL verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und, sofern erforderlich, mit ihrer Zustimmung. Es gilt unsere Datenschutzerklärung

2. HKL behält sich zur Absicherung des Kreditrisikos vor eine Bonitätsprüfung zu übermitteln. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, erfolgt bei Firmenkunden zur Ermöglichung einer Bonitätsprüfung seitens Dritter eine Weitergabe von Kundendaten auf Grundlage unserer Datenschutzerklärung

XIV. Haftungsausschluss für fremde Links

HKL verweist auf ihren Seiten mit Links zu anderen Seiten im Internet. HKL erklärt ausdrücklich, dass sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der verlinkten Seiten hat. Deshalb distanziert sich HKL hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seiten Dritter auf www.hkl-baushop.de und macht sich diese Inhalte nicht zu eigen. Die Nutzung der verlinkten Seiten Dritter erfolgt auf eigenes Risiko des Käufers.

XV. Anbieterkennzeichnung

HKL BAUMASCHINEN GmbH
Lademannbogen 130
22339 Hamburg

Registergericht Hamburg HRB 13573
USt. ID-Nr.: DE 118 663 931
St.-Nr. 09 840 02726

Gesetzliche Vertretung der GmbH:
Kay Städing, Arndt Rodewald, Dirk Bahrenthien, Frank Seidler


XVI. Keine Speicherung des Vertragstextes

Der Vertragstext wird bei HKL nicht gespeichert und kann nach Vertragsschluss nicht mehr über unseren Online-Shop abgerufen werden. Sie können den Vertragstext aber unserer schriftlichen Auftragsbestätigung entnehmen (vgl. oben Ziffer II. 3).


XVII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Nebenabreden zu diesen zu diesen Bedingungen bedürfen der Textform.

3. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der Hauptverwaltung von HKL in Hamburg-Hummelsbüttel, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

4. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hamburg-Mitte. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Käufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. HKL ist aber berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

5. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.


HKL BAUMASCHINEN GmbH
Zentrale: HKL BAUMASCHINEN GmbH, Lademannbogen 130, 22339 Hamburg-Hummelsbüttel
Tel. +49 40 538021, Fax. + 49 40 5382710
www.hkl-baumaschinen.de